Satzung

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ARBEITSGEMEINSCHAFT KATHOLISCHER NEUTESTAMENTLERINNEN UND NEUTESTAMENTLER

SATZUNG

1. Name und Zielsetzung
1.1 Die Vereinigung trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft katholischer Neutestamentlerinnen und Neutestamentler (AKN)“.
1.2 Die Arbeitsgemeinschaft führt alle zwei Jahre ein dreitägiges Arbeitstreffen zur Behandlung einer exegetischen Thematik durch.

2. Mitgliedschaft
2.1 Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können werden:
a. die in Einleitung, Exegese und Theologie des Neuen Testaments an katholisch-theologischen Fakultäten, philosophisch-theologischen Hochschulen und katholisch-theologischen Einrichtungen der Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen im deutschen Sprachraum hauptamtlich in Forschung und Lehre Tätigen,
b. die in diesen Fächern Habilitierten,
c. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich in Exegese und Theologie des Neuen Testaments qualifiziert haben und an deren Mitgliedschaft die Arbeitsgemeinschaft besonderes Interesse hat. Das Vorschlagsrecht liegt bei den Mitgliedern. Über die Aufnahme befindet die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.
2.2 Die Mitgliedschaft der unter 2.1 a und b Genannten wird durch Anmel­dung bei der/dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft und durch Bes­tätigung seitens der/des Vorsitzenden erworben.
2.3 Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung den Bedürfnissen der Arbeitsgemeinschaft entsprechend festgesetzt.

3. Vorstand
3.1 Die Arbeitsgemeinschaft wird von einem Vorstand geleitet.
3.2 Zum Vorstand gehören:
a. Die/der (erste) Vorsitzende;
b. die/der stellvertretende Vorsitzende;
c. die/der Kassenwart/in.
3.3 Der Vorstand wird in der Regel in einer Mitgliederversammlung während einer Arbeitstagung gewählt.
3.4 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit absoluter Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung Anwesenden. Die Vorstandsmitglieder werden für 4 Jahre gewählt.
3.5 Die/der Vorsitzende hat das Recht, die Kandidatinnen bzw. Kandidaten für den Platz der/des stellvertre­tenden Vorsitzenden und der Kassenwartin bzw. des Kassenwarts zur Wahl vorzu­schlagen.
3.6 Der Vorstand bereitet die Arbeitstagungen vor und leitet sie.
3.7 Die Mitglieder aus Österreich und der Schweiz können je eine Beraterin bzw. einen Berater des Vorstands bestimmen.

4. Die Mitgliederversammlung
4.1 Die Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre im Rahmen der Arbeitstagung statt.
4.2 Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Ort, Zeit und Thema der nächsten Arbeitstagung.
4.3 Über Änderungen der Satzung befindet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
4.4 Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden.


Diese Satzung wurde am 8. April 1987 in Graz von der Mitgliederversammlung angenommen. § 2.3 wurde am 19. März 1991 in Luzern von der Mitgliederversammlung abgeändert. Die Satzung wurde am 22. Februar 2007 in Mödling von der Mitgliederversammlung überarbeitet.